Hans-Beimler-Verein e.V.
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Satzung vom 09.12.2008
geändert durch Beschluss vom 13.10.2009

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Hans-Beimler-Verein“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen
und führt danach den Namenszusatz „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die politische Bildung und die damit zusammenhängende Öffentlichkeitsarbeit für die Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und politischer Freiheit, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, internationale Verständigung, Antifaschismus und Antimilitarismus sowie die Aufarbeitung der historischen Verdienste der ArbeiterInnenbewegung, unter besonderer Berücksichtigung des Namensgebers Hans Beimler sowie die Erforschung sozialer Bewegungen und emanzipatorischer Kunst und Kultur.
(2) Hierzu betreibt der Verein das „Hans-Beimler-Zentrum“ und stellt seine Räumlichkeiten befreundeten Gruppen, Organisationen, Vereinen o.ä. kostenfrei oder gegen Entgelt zur Verfügung. Der Verein veranstaltet des weiteren Vorträge, Diskussionen, Seminare und Veranstaltungen zur politischen Bildung und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(3) Der Hans-Beimler-Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im §2 (1) und (2) genannten Zwecke eingesetzt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß §2 betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
(7) Mit der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des „Hans-Beimler-Verein“ fällt sein Vermögen an die Marx-Engels-Stiftung e.V., Gathe 55, 42107 Wuppertal, die es für die Ziele im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Förder- und Ehrenmitgliedern
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich im Sinne der Ziele des Vereins einsetzen werden.
(3) Über Anträge auf Mitgliedschaft und eine Obergrenze der Zahl der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand strebt bei der Werbung von Mitgliedern an, dass mindestens die Hälfte der Mitgliedschaft Frauen sind.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluss.
d) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand
bleibt.
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied auf dessen Wunsch zu hören.
(7) Fördermitglieder des Vereins können Personen werden, die ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich im Sinne der Ziele des Vereins einsetzen werden. Über Anträge auf Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Für Fördermitglieder gelten die gleichen Bestimmungen wie für Mitglieder, jedoch haben sie auf der Mitgliederversammlung weder aktives noch passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht. Sie werden über Veranstaltungen des Vereins informiert.
(8) Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, die ihrer Persönlichkeit nach dafür Gewähr bieten, dass sie sich im Sinne der Ziele des Vereins einsetzen werden.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie auf Beschluss des Vorstands eingerichtete Kommissionen und/oder Arbeitskreise.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder – auf Wunsch des einzelnen Mitglieds– mittels elektronischer Post einzuberufen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes;
c) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
d) die Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte der Vereinstätigkeit;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und
dessen Entlastung;
f)  die Beschlussfassung über alle Anträge von Mitgliedern;
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Bei der Berechnung der hierfür erforderlichen Mitgliederzahl bleiben Förder- und Ehrenmitglieder unberücksichtigt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen
(7) Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und ein bis drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 8 Kommissionen und Arbeitskreise

(1) Zur Diskussion und Erarbeitung von bestimmten Themen können Kommissionen und/oder Arbeitskreise eingerichtet werden, die im Auftrag des Vorstands zu spezifischen Fragestellungen diskutieren und Beiträge erarbeiten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils zum 1. eines Monats fällig.
Die Beitragshöhe wird vom jeweiligen Mitglied selbst bestimmt und dem Vorstand bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung legt einen Mindestbeitrag fest.

§ 10 Rechenschaftslegung und Revision

(1) Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen und legt diese der Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
(2) Erhält der Verein öffentliche Mittel, ist die Geschäftstätigkeit mindestens einmal jährlich durch einen unabhängigen, staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der nicht Mitglied des Vereins ist.
(3) Im Falle vereinsinterner Prüfung der Geschäftstätigkeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins zur/m Kassenprüfer/in bestellen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins sowie zu Änderungen der Satzung bedarf es eines mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 12 (weggefallen durch Satzungsänderung vom 13.10.2009)